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Tausch,Bewertung,Nutzungsrecht

Unser Mandant hat seit 1950 auf einem fremden Grundstück ein „Benützungsrecht“ eingetragen, das ihm der Eigentümer nun abkaufen will. Gegenleistung wird kein Barkaufpreis sein, sondern ein unbebautes Grundstück im Wert von 600.000 €. Bei einem Tauschgeschäft stellt der Wert der Gegenleistung die Anschaffungskosten des erhaltenen Wirtschaftsguts dar. Strittig ist die Bewertung des „Benützungsrechts“ und somit die Anschaffungskosten für das erhaltene Grundstück. Wie wird dieses Recht bewertet? Welcher Jahreswert ist ggf. zugrunde zu legen? Darf die erhaltene Gegenleistung als Bewertungsgrundlage verwendet werden, bzw. welche Anforderungen wären zu stellen? Für fremde Käufer wäre das Recht nahezu wertlos, nur für den Käufer besteht ein Interesse, dieses Recht abzulösen. Da Wert der Leistung und Gegenleistung bei Geschäften zwischen fremden Dritten nicht unbedingt gleichwertig sein müssen, kommt die Frage auf, welche Grundlage für die Bewertung gewählt werden sollte, die dann auch das Finanzamt anerkennen wird.
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