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Zusammenveranlagung von Ehegatten,bestandskräftige Einzelveranlagung,ein noch nicht veranlagter Ehegatte

Unser Mandant heiratete im Jahr 2019. Für die Jahre 2019–2021 wurden für ihn Einzelveranlagungen durchgeführt, die jeweiligen Veranlagungen sind rechtskräftig. Wir haben nunmehr nochmals Erklärungen für die Jahre 2019–2021 (die Ehefrau hatte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) mit dem Antrag auf Zusammenveranlagung beim Finanzamt eingereicht. Das Finanzamt lehnt die Änderung der ursprünglich für den Ehemann ergangenen Bescheide mangels vorhandener Änderungsvorschrift ab. Wir sind der Meinung, dass ein Antrag auf Zusammenveranlagung bis zur Rechtskraft des zweiten Bescheids (hier der der Ehefrau) möglich ist. Wie sehen Sie die Rechtslage?
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