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beschränkte Steuerpflicht,Progressionsvorbehalt,Sonderausgaben

Folgender Sachverhalt ab 2018: Rentner mit deutscher Staatsangehörigkeit erhält eine Sozialversicherungsrente. Der Rentner hat seit 01.01.2014 seinen Wohnsitz in Frankreich. Er hat keinen weiteren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt, auch nicht in Deutschland. Laut Artikel 13 Abs. 8 DBA Deutschland/Frankreich vom 21.07.1959 in der Fassung vom 31.03.2015 sind Sozialversicherungsrenten eines Vertragsstaates (hier: Deutschland) an einen im anderen Vertragsstaat ansässigen Bezieher ausschließlich im Ansässigkeitsstaat (hier: Frankreich) steuerpflichtig. Dies ist seitens des Finanzamts in Deutschland bestätigt. Das französische Finanzamt hat diese Renteneinkünfte besteuert. Die entsprechenden französischen Steuerbescheide 2018 bis 2020 liegen vor. Neben der Sozialversicherungsrente hat der Mandant Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, welche in Deutschland zu besteuern sind. Auch hier herrscht Einigkeit mit den deutschen und französischen Finanzbehörden. Anmerkung: Der Rentner ist weder nach § 1 Abs. 2 EStG noch auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt steuerpflichtig. Er ist gem. § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig. Fragen betr. die Veranlagung in Deutschland (= beschränkte Einkommensteuererklärung/Steuerpflicht): – Unterliegt die in Deutschland steuerfreie Sozialversicherungsrente dem Progressionsvorbehalt? – Wenn ja, kann die französische Einkommensteuer auf die deutsche Einkommensteuer (beschränkt steuerpflichtig) angerechnet werden? Ist ein Abzug der (Basis-)Kranken- und Pflegeversicherung für den vorgenannten Sachverhalt als Vorsorgeaufwendungen möglich?!
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