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Handwerkerleistungen,Vor Bezug,Grundstücksgemeinschaft,§ 35a EStG

Unsere Mandanten haben im Jahr 2020 ein Haus gekauft und in den Jahren 2020, 2021 und 2022 aufwendig renoviert, bis sie im August 2022 eingezogen sind. Können die Handwerkerleistungen nach § 35a EStG und energetische Maßnahmen nach § 35c EStG vor Einzug steuerlich berücksichtigt werden? Unsere Mandanten sind nicht verheiratet. Einige Rechnungen sind auf den Mann, einige auf die Frau und einige auf beide ausgestellt. Wer kann welche Rechnung in seiner Einkommensteuererklärung berücksichtigen? Geht es nach dem Zahlungsprinzip, oder kann einfach die Hälfte bei jedem angesetzt werden?
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