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Alleinerziehenden-Pauschbetrag,§ 24b EStG,Grundsteuer

Eine alleinerziehende Arbeitnehmerin hat erstmals für das Jahr 2020 eine Steuererklärung gemacht (selbst erstellt). Dabei hat sie vergessen anzugeben, dass sie alleinerziehend ist. Da sie seit vielen Jahren in der Steuerklasse II ist, gab es eine Nachzahlung. Dann hat sie einen Einspruch eingelegt und den Entlastungsbetrag begehrt. Das hat das Finanzamt abgelehnt, weil sie im Haus der Eltern gemeldet ist und das Haus als Einfamilienhaus bewertet ist. Tatsächlich hat sie im OG des Hauses eine Etage mit ihrem Sohn für sich. Es gibt aber keinen separaten Eingang für die „Wohnung“ und in der Küche hat sie keinen Wasseranschluss. Einen Backofen hat sie dort, der Wasserkocher oder die Kaffeemaschine werden über den Wasseranschluss im Bad gefüllt. Insgesamt hat das OG ca. 80 m². Den Eltern gibt sie monatlich zwischen 100 € und 200 € an Nebenkosten. Fragen: 1. Reicht das OG aus, um einen eigenständigen Haushalt zu begründen, um den Entlastungsbetrag zu bekommen? 2. Wenn man nun davon ausgeht, dass das OG eine Wohnung ist und der Entlastungsbetrag gewährt wird, kann dann der Vater Probleme bekommen wegen dem Grundbesitzwert (es wurden ja dann jahrelang zu wenig Grundsteuern bezahlt)? 3. Wenn man den Entlastungsbetrag verneint, müsste die Steuerpflichtige dann für die Vorjahre eine Steuererklärung abgeben, um eine Steuerhinterziehung zu umgehen? Denn durch die Veranlagung 2020 und den eingelegten Einspruch hat sie ja Kenntnis darüber, dass die Steuerklasse II dann zu Unrecht gewährt wurde.
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