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Abgabe Einkommensteuererklärungen,Frist

Der JA 2020 der A-GmbH wurde im April 2021 festgestellt, jedoch nicht dem Finanzamt eingereicht. Die Steuernachzahlungen KSt und GewSt betragen voraussichtlich 70.000 €. Die Tantieme für das Jahr 2020 wurde entsprechend dem GGF-Anstellungsvertrag einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses im April 2021 ausgezahlt. Der JA 2020 soll im Dezember 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Die elektronische Übermittlung des Jahresabschlusses sowie der Steuererklärungen soll zum 31. Mai 2022 erfolgen. Frage: 1.) Hat der GGF das Wahlrecht, die Steuererklärungen erst zum 31. Mai 2022 einzureichen, oder ergibt sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses eine Verpflichtung zur sofortigen Einreichung beim Finanzamt? 2.) Welche negativen Folgen könnten sich für die GmbH bzw. den GGF ergeben?
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