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Grundstück,Gesamthand,Miteigentum

An einer gewerblich tätigen KG (im Folgenden: Ursprungs-KG) sind der Komplementär A mit 55 % sowie weitere Komplementäre B, C und D mit je 15 % beteiligt. Im Gesamthandsvermögen der KG befindet sich ein Gebäude (Gebäude auf fremdem Grund und Boden) inklusive umfangreicher Außenanlagen. Der zum Gebäude gehörende Grund und Boden befindet sich im Sonderbetriebsvermögen des A an der Ursprungs-KG und wird von diesem unentgeltlich im Rahmen eines Nutzungsvertrags an die KG überlassen. Neu gegründet wird die A GmbH & Co. KG im Rahmen einer Bargründung. Komplementärin der A GmbH & Co. KG ist die ebenfalls neu gegründete A Verwaltungs-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer A ist. Darüber hinaus ist A als Kommanditist zu 100 % an der A KG beteiligt, die A-Verwaltungs GmbH hält als Komplementärin einen Anteil von 0 %. Nun überträgt A einen Teil seines KG-Anteils an der Ursprungs-KG in Höhe des Werts des im Gesamthandsvermögen bilanzierten Gebäudes inkl. Außenanlagen unter Berücksichtigung der darauf lastenden Verbindlichkeiten gegen Gewährung weiterer Gesellschaftsrechte an die A GmbH & Co. KG. Diese Übertragung erfolgt gem. § 24 UmwStG zu Buchwerten. Damit ist an der Ursprungs-KG nun neben A, B, C und D auch die A GmbH & Co. KG beteiligt. Im nächsten Schritt erfolgt die unechte Realteilung der Ursprungs-KG mit Zuweisung des im Gesamthandsvermögen bilanzierten Gebäudes, der Außenanlagen und der darauf lastenden Verbindlichkeiten an die A GmbH & Co. KG. Die A GmbH & Co. KG scheidet damit unter Mitnahme der genannten Wirtschaftsgüter gegen Minderung ihrer Gesellschaftsrechte aus der Ursprungs-KG aus. Nach § 16 Abs. 3 EStG sind die Buchwerte zwingend fortzuführen. 1. Frage: Wie ist die oben dargestellte Übertragung des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden aus dem Gesamthandsvermögen der Ursprungs-KG in das Gesamthandsvermögen der A GmbH & Co. KG im Wege der unechten Realteilung grunderwerbsteuerlich zu behandeln, wenn A nur zu 55 % an der Ursprungs-KG beteiligt ist, aber zu 100 % an der A GmbH & Co. KG? Hat es eine grunderwerbsteuerliche Auswirkung, dass A zu 100 % Eigentümer des zum Gebäude gehörenden Grund und Bodens ist (Sonder-BV bei Ursprungs-KG)? 2. Frage: Falls Grunderwerbsteuer aus der vorgenannten Grundstücksübertragung entsteht, wie würde die Bemessungsgrundlage ermittelt? Ist hier auf die Verkehrswerte der übertragenen Wirtschaftsgüter abzustellen oder auf die Buchwerte? Ist es aus grunderwerbsteuerlichen Gesichtspunkten relevant, ob die auf dem übertragenen Vermögen lastenden Verbindlichkeiten vollständig oder teilweise mitübertragen werden?
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