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Einkommensteuer,Anschaffungskosten,Werbungskostenabzug

Der Sohn A und sein Vater bauen gemeinsam ein Haus. Eine Wohnung (2/3 des Hauses) gehört dem Sohn A (eigengenutzt), und eine Wohnung (1/3 des Hauses) gehört dem Vater (Vermietung). Der Heizungsraum gehört dem Sohn A und dem Vater gemeinsam (Gemeinschaftseigentum). Der Sohn A kauft nun eine Heizung, die so aufgerüstet wird, dass sein Vater in seinem eigengenutzten Haus und seine Tante in ihrem eigengenutzten Haus Fernwärme beziehen können. Der Sohn selbst heizt seine o.g. Wohnung ebenfalls mit dieser Heizung. Gleiches gilt für die o.g. vermietete Wohnung des Vaters. Der Vater und die Tante würden dem Sohn A nun anteilig die (Anschaffungs-)Kosten erstatten, die diesem durch die o.g. Aufrüstung etc. entstanden sind. Zudem würden sich der Vater und die Tante künftig anteilig an allen laufenden Kosten betreffend ihre Häuser (Pelletkauf, Wartung etc.) beteiligen, d.h. die entsprechenden Beträge an den Sohn A bezahlen, der die Aufteilung der von ihm getragenen Kosten vornimmt. Für die o.g. vermietete Wohnung würde der Vater dem Sohn A ebenfalls die anteiligen laufenden Betriebskosten erstatten und im Rahmen seiner Einkünfte aus VuV absetzen. Frage 1: Hat diese Kostenteilung umsatzsteuerliche und/oder ertragsteuerliche Folgen für den Sohn A? Stimmen Sie der Berücksichtigung der Werbungskosten bei VuV des Vaters zu? Frage 2: Ändert sich an der Beurteilung beim Sohn A etwas, wenn die Heizung vom Sohn A (zu 2/3) und dem Vater (zu 1/3) gemeinsam gekauft wird und sodann die entsprechenden o.g. Kostenerstattungen für die Fernwärmeversorgung (Anschaffungskosten der Aufrüstung und laufende Kosten) des Vaters (anteilig von 2/3) an den Sohn A sowie die Kostenerstattung der Tante an den Sohn A (anteilig von 2/3) und den Vater (anteilig von 1/3) erfolgen? Für seine vermietete Wohnung würde aus unserer Sicht der Vater die anteiligen Anschaffungskosten der „Grundheizung“ und die anteiligen laufenden Kosten ja direkt tragen und als Werbungskosten bei VuV erfassen.
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