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Wechsel der Veranlagungsart,§ 26 Abs. 2 S. 4 EStG,nachträgliche Einzelveranlagung

Die Ehegatten haben für die Einkommensteuererklärung 2019 die Zusammenveranlagung gewählt. Die Steuererklärung wurde zum 15.02.2021 eingereicht und der Steuerbescheid 2019 ist zum 15.04.2021 ergangen. Der Bescheid ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 AO (Kinderfreibetrag, zumutbare Belastung) nur teilweise vorläufig. Aktuell sind die Ehegatten dabei, sich zu trennen, und die vorliegenden Differenzen lassen eine schnelle Scheidung in weite Ferne rücken. Meine Mandantin – die Ehefrau – hat nun aus einer Grundstücksgesellschaft einen geänderten Grundlagenbescheid erhalten, welcher als Grundlagenbescheid den persönlichen Einkommensteuerbescheid im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Ehefrau ändern wird. Nun ergibt sich die folgende Fragestellung: Kann bei einer Änderung des Einkommensteuerbescheids aufgrund eines Grundlagenbescheids die Einzelveranlagung nachträglich beantragt werden?
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