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Außerordentliche Einkünfte,Betriebsveräußerung

Sachverhalt Die Rechtsanwaltskanzlei E besteht aus zehn Gesellschaftern. Die Rechtsanwaltskanzlei nutzt derzeit drei Büros, die sich im Sonderbetriebsvermögen befinden (Büro 1 im Eigentum von Gesellschafter A, Büro 2 im Eigentum von Gesellschafter A (50 %) und B (50 %); Büro 3 im Eigentum von Gesellschafter B (50 %) und C (50 %)). Die Büros werden an die Rechtsanwaltskanzlei E vermietet. Die Einkünfte werden als Sonderbetriebseinnahmen erfasst. Die Rechtsanwaltskanzlei E zieht nunmehr um, so dass kein Bedarf mehr an den Büros besteht und die Büros kein Betriebsvermögen mehr darstellen. Die Gesellschafter möchten die Büros ins Privatvermögen überführen und dort fremdvermieten. Beim Eintritt in die Gesellschaft haben die Gesellschafter keine Einlage/keinen Kaufpreis zahlen müssen. Bei einem Austritt erhalten die Gesellschafter dementsprechend keine Abfindung. Die Gesellschafter würden gerne ihre Tätigkeit in der Rechtsanwaltskanzlei E fortführen. Frage: 1) Gibt es die Möglichkeit, die Entnahme der Büros als Teilbetriebsveräußerung zu werten und die Vergünstigungen gem. § 16 Abs. 4 EStG (Freibetrag) und § 34 Abs. 3 EStG (Tarifbegünstigung) in Anspruch zu nehmen? (Die Gesellschafter sind über 55 Jahre alt.)
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