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Einkommensteuer,Erhaltungsaufwendungen,AfaA

Wir haben Fragen zur Abgrenzung Herstellungs- zu Erhaltungsaufwendungen bei einer Vermietungs-GbR. Das vermietete, im Jahr 2015 erworbene Objekt verfügte bei Kauf über je eine DG-Whg, eine OG-Whg, eine EG-Whg und eine UG-Whg., die alle vermietet waren und werden. Der Schornsteinfeger hatte die alte Ölheizung nicht mehr abgenommen, so dass die Eigentümer-GbR eine neue Heizung einbauen musste. In diesem Zusammenhang hat die GbR in den Jahren 2018 und 2019 die Wohnungen renoviert. Dabei sind im UG die wesentlichen Aufwendungen angefallen. Im Zusammenhang mit dem Heizungsaustausch wurde im UG ein Heizraum frei, so dass aus einer UG-Wohnung nunmehr zwei UG-Wohnungen entstanden sind. Der neue Heizraum wurde im UG vom vorderen Gebäudeteil in den hinteren verlegt. Die Wohnfläche der alten UG-Wohnung wurde verkleinert (alt: 85 qm, neu: 48,8 qm). Die Wohnfläche der zwei UG-Wohnungen in Summe beträgt nunmehr 94,9 qm, so dass im UG insgesamt 9,9 qm Wohnfläche hinzugekommen ist (durch den freigewordenen Heizraum). Es wird aktuell geprüft, inwieweit Herstellungskosten vorliegen. a) Soweit im UG zusätzlicher Wohnraum entstanden ist, handelt es sich u.E. tatsächlich um Herstellungskosten. Die Fläche für den Heizraum hat sich reduziert; die Wohnfläche wurde vergrößert. Und da die alte UG-Whg. nicht unverändert geblieben ist, ist für die alte und die neue UG-Whg. Herstellungsaufwand gegeben. Frage: Ist die neue Gasheizung aber auch anteilig für beide Wohnungen im UG Herstellungsaufwand? Zumindest die alte UG-Whg. hatte vorher schon eine Heizung. b) Nach Abschluss der Renovierungsarbeiten wurde das gesamte Treppenhaus neu gestrichen. Auch hierfür möchte der Prüfer anteilig Herstellungskosten aktivieren – prozentual dem Anteil der zwei UG-Wohnungen. Frage: Handelt es sich nicht insgesamt um Erhaltungsaufwand? Das Treppenhaus war vorher schon gestrichen und zum Teil gefliest. Die Treppe wurde auch nicht verändert. Darüber hinaus wurden die Küchen in allen Bestandswohnungen erneuert. Beim Kauf im Jahr 2015 wurde der Kaufpreis für die mitgekauften Küchen separat ausgewiesen und über Rest-ND von fünf Jahren abgeschrieben. Im Rahmen der Renovierung wurden die IKEA-Küchen in allen Wohnungen erneuert. Dabei wurden die alten IKEA-Küchen abgebaut. Soweit die alten Teile verwendbar waren, wurden diese auch wieder verbaut. Es wurden wenige Teile zugekauft (z.B. Schrauben, Scharniere). Was bei allen Küchen erneuert wurde, sind die Arbeitsplatten und die elektrischen Geräte (Kühlschrank/Herd/Ofen). Der Prüfer möchte nun den Restbuchwert, soweit er anteilig auf Arbeitsplatten und elektrische Geräte entfällt, nicht als (außerplanmäßige) Abschreibung zulassen. Eine außergewöhnliche technische Abschreibung käme nicht in Betracht, da kein von außen kommendes Ereignis unmittelbar körperlich auf das WG einwirkt. Das kann doch nicht richtig sein. Die Ausgaben/Anschaffungskosten sind durch die Vermietung veranlasst. Es erfolgte keine Entnahme ins Privatvermögen. Wir bitten um Ihre Einschätzung für den Werbungskostenabzug.
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