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Anschaffungsnaher Aufwand,Umfang,§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG

Bisher haben wir alle Kosten für Makler, Notar, Gericht für Eigentumsumschreibung, Grunderwerbsteuer als anschaffungsnahe Aufwendungen zu den Anschaffungskosten des Gebäudes gerechnet und abgeschrieben. Eine Mandantin teilte mir eben mit, dass sie bei einem Seminar gehört hätte, dass diese Aufwendungen und auch sämtliche Reparaturen, die vor Besitzübergang entstanden und bezahlt wurden, sofort abzugsfähige Ausgaben sind und auch nicht mehr bei der Berechnung der 15-%-Grenze berücksichtigt werden. Nach welcher Vorschrift und ab wann können die Aufwendungen in dieser Form berücksichtigt werden?
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