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§§ 8,9 EStG,§ 3 Nr. 66 EStG,§ 3 Nr. 63 EStG,§§ 4e,4d EStG,Auslagerung einer Pensionsverpflichtung

Unsere Mandantin ist eine GmbH, die ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (A) (50%iger Gesellschafter) eine Pensionszusage erteilt hat. A würde um 01.01.2022 in die Passivphase eintreten. Der past service der Pensionszusage wurde auf einen Pensionsfonds ohne versicherungsförmige Garantie ausgelagert. Die Auslagerung war beim A nach § 3 Nr. 66 EStG steuerfrei und führte nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn. Aktuell ist geplant, den Pensionsfonds zu kündigen, somit würden die an den Pensionsfonds entrichteten Beiträge an die GmbH zurückbezahlt werden und gleichzeitig würde die Pensionsverpflichtung wieder aufleben. Im Anschluss an die Kündigung soll dann die Übertragung auf eine Unterstützungskasse erfolgen. Nun stellt sich die Frage, ob durch die Kündigung des Pensionsfonds ein Zufluss von Arbeitslohn beim A entsteht. Nach § 3 Nr. 66 EStG sind ja grundlegend lediglich die Auslagerungen steuerfrei. Ist diese Vorschrift auch bei einer „Rückübertragung“ der Pensionszusage auf die GmbH anwendbar? Ist bei der anschließenden Auslagerung der Pensionszusage auf die Unterstützungskasse § 3 Nr. 66 EStG erneut anzuwenden?
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