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Einkommensteuer,Ratsherrenerlass,Steuerbefreiung

Unser Mandant ist Stadtrat und als solcher auch Aufsichtsrat der ortsansässigen Stadtwerke. Die Aufwandsentschädigung für die Stadtratstätigkeit liegt unter den steuerlichen Freibeträgen des „Ratsherrenerlasses“. Für die Aufsichtsratstätigkeit erhält der Mandant eine weitere Aufwandsentschädigung. Frage: Kann der nicht ausgenutzte Freibetrag aus dem „Ratsherrenerlass“ durch die Aufsichtsratsvergütung aufgefüllt werden?
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