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FZulG,AO,Änderungsmöglichkeiten Forschungszulagenbescheid

Die Firma F-GmbH hat im Jahr 2020 und 2021 ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben getätigt und einen positiven Bescheid auf Forschungszulage nach BSFZ, § 6 FZulG, erhalten. Im April 2022 wurde beim Finanzamt ein Antrag auf Forschungszulage für die jeweiligen Jahre 2020 und 2021 gestellt. Für das Jahr 2020 ist eine Forschungszulage in Höhe von ca. 50.000 € und für 2021 in Höhe von 85.000 € beantragt worden. Der finale Bescheid wurde noch nicht erlassen. Für die Beantragung der Forschungszulage und Aufarbeitung der Daten/Antragsunterlagenerstellung sind der F-GmbH verschiedene Aufwendungen im Jahr 2022 entstanden i.H.v. ca. 20.000 € durch die Beauftragung externer Firmen. Frage 1: Sind die Aufwendungen, die im Jahr 2022 entstanden sind, als Betriebsausgaben abzugsfähig? Wenn ja, in welchem Jahr? Frage 2: Sind die Aufwendungen (z.B. Kosten für einen Steuerberater) bei zukünftigen Anträgen auf Forschungszulage (Jahr 2022) als förderfähige Aufwendungen im Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt berücksichtigungsfähig? Wenn ja, unter welcher Angabe im Antrag sind diese aufzuführen? Oder sind die Kosten in einem anderen Jahr zu berücksichtigen? Frage 3: In den abgegebenen Anträgen auf Forschungszulage 2020 und 2021 sind Aufwendungen enthalten, die auf Gesellschafter entfallen. Die Gesellschafter waren in den entsprechenden Jahren nicht sozialversicherungspflichtig, so dass keine Ausgaben für die Zukunftssicherung entstanden sind und in den Anträgen auf Forschungszulage nicht enthalten sind (die Gesellschafter betreffend). Nun ist nach einer DRV-Prüfung zu erwarten, dass die Gesellschafter als sozialversicherungspflichtig eingestuft werden und die Beiträge für die Jahre 2020 und 2021 nachzuzahlen sind. Sind die Aufwendungen für die Ausgaben der Zukunftssicherung in den Anträgen 2020 und 2021 zu korrigieren bzw. können die Anträge korrigiert werden?
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