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§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG,anschaffungsnahe Herstellungskosten,Kaufpreisaufteilung bei Grundstücken

Sachverhalt Der Mandant S hat durch Meistgebot am 14.11.2017 ein Mehrfamilienhaus erworben. Es liegt keine Eigennutzung vor, sondern die Wohnungen sind fremdvermietet. In den Jahren 2018–2020 sind erhebliche Aufwendungen für Instandhaltungen angefallen. In der ESt-Erklärung wurde der Erwerbspreis auf Gebäude und Grund und Boden dergestalt aufgeteilt, dass von den Erwerbskosten incl. der Anschaffungsnebenkosten der Grund-und-Boden-Wert laut Gutachterausschuss abgezogen wurde. Die Renovierungskosten übersteigen spätestens im Jahr 2020 die Grenze von 15 % des Gebäudewerts. Das Finanzamt hat in einer Einspruchsentscheidung für 2018 die Bemessungsgrundlage unter Berufung auf BFH-Urteil vom 21.07.2020 (IX R 26/19) mit dem Allgemeinen Ertragswertverfahren um einen Betrag von ca. 12.000 € gekürzt. Da die Renovierungskosten der Jahre 2018–2020 einen Betrag von ca. 40.000 € ausmachen, würden wir gerne dem Ansatz des Finanzamts folgen und in Konsequenz die Renovierungskosten der Jahre 2018–2020 voll als sofort abzugsfähige Werbungskosten behandeln. Fragen: 1. Teilen Sie die Meinung, dass unsere geplante Handhabung so korrekt ist? 2. Ergänzend habe ich die Frage, wie die Dreijahresfrist beim anschaffungsnahen Aufwand zu berechnen ist. Tagesgenau? Ab Notarvertrag (allgemein gefragt) oder ab Besitzübergang?
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