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Konkurrenz,§ 24b und § 33a Abs. 2 EStG,Entlastungsbetrag für Alleinerziehende,Ausbildungsfreibetrag

Mein Mandant ist seit 2/2020 von seiner (Ex-)Frau dauernd getrennt lebend. Die gemeinsame Tochter (22 Jahre alt und Auszubildende bis 2022) wohnte bis Mitte Dezember 2020 weiterhin beim Vater (mein Mandant). Eine Haushaltsgemeinschaft o.Ä. liegt nicht vor. Die restlichen Voraussetzungen des § 24b EStG sind erfüllt. Danach ist sie in eine eigene Wohnung gezogen, war allerdings im gesamten Jahr 2021 bei ihrem Vater gemeldet. Frage: Können wir dennoch den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend machen? Wäre es ggf. möglich, den Entlastungsbetrag zusammen mit dem „Ausbildungsfreibetrag“ gem. § 33a Abs. 2 EStG geltend zu machen? Welche Adresse ist in der Einkommensteuererklärung anzugeben, um Rückfragen seitens der Finanzverwaltung zu vermeiden? Der aktuelle Wohnort oder die Meldeadresse beim Vater?
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