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Einkommensteuer,IAB,Größenmerkmale

Eine Mandantin von uns hat im Jahr 2017 zwei Maschinen erworben. Sonderabschreibungen gem. § 7g Abs. 5 EStG konnten bis zur Neuregelung ab 2021 nicht vorgenommen werden, weil das Eigenkapital größer als 235 T€ war. Nun stellt sich die Frage, ob diese im Jahr 2021 nachgeholt werden kann, weil der maßgebende Gewinn gemäß § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG (2016) unter 200 T€ liegt. Nach unserer Auffassung ist auch für die „Nachholungsfälle“ nur noch die Gewinngrenze von 200 T€ maßgebend.
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