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§ 35a Abs. 3 EStG,Heizungserneuerung,Wohnrechtsinhaber

Sachverhalt: M und V haben mit notarieller Überlassungsurkunde vom 28.12.2010 ihr Einfamilienhaus unentgeltlich ihrem Sohn S übertragen und sich ein Wohnrecht für die Wohnung im Erdgeschoss zurückbehalten. Das Obergeschoss ist nicht ausgebaut und nicht für Wohnzwecke nutzbar. Im Überlassungsvertrag verpflichtet sich S, das Gebäude zur Gewährung des Wohnrechts zu unterhalten und in gut bewohnbarem und beheizbaren Zustand zu halten. Lediglich schuldrechtlich wird im Überlassungsvertrag vereinbart, dass die Wohnungsberechtigten (M und V) verpflichtet sind, dem Eigentümer S die Kosten sämtlicher notwendigen Instandhaltungsarbeiten am gesamten Gebäude zu ersetzen, die anfallen, solange das Obergeschoss nicht ausgebaut ist. Ab dem Zeitpunkt, zu dem der Ausbau erfolgt ist, sind die Wohnungsberechtigten (M und V) verpflichtet, dem Eigentümer die Hälfte der Kosten für notwendige Instandhaltungsmaßnahmen zu ersetzen. Im Jahr 2020 ist die Heizung defekt und muss komplett ersetzt werden. Alt. A: Das Obergeschoss ist im Jahr 2020 noch nicht ausgebaut. Außer von M und V wird das Haus von keiner weiteren Person bewohnt. Alt. B: Das Obergeschoss ist im Jahr 2020 bereits ausgebaut und wird von S bewohnt. Frage: Wer hat die Kosten für die neue Heizung jeweils zu tragen? Können diese Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden? Wenn ja, von wem und in welchem Umfang?
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