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abgekürzte Außenprüfung,Übergang zur Vollprüfung

Es liegt eine Prüfungsanordnung gem. § 203 AO vor. In den Erläuterungen zum Prüfungsumfang steht, dass Leistungsbeziehungen zu nahestehenden Personen und steuerfreie und nicht steuerbare Leistungen geprüft werden. Kann der Prüfer ohne weiteres seinen Prüfungsumfang ausweiten?
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