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Betriebsveräußerung,Vertragsstrafe

Mandant hat zwei Betriebe an einen Käufer verkauft. Hierfür hat er den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen können (da älter als 55 Jahre). Nun möchte er doch einen Betrieb nicht verkaufen. Dafür soll er aber eine Strafe zahlen, dass der Käufer dies rückgängig macht. Für den verkauften Betrieb soll aber weiterhin der ermäßigte Steuersatz in Anspruch genommen werden. Wie ist die Strafe jetzt zu würdigen, direkt abzugsfähig vom laufenden Gewinn des doch nicht verkauften Betriebs oder als Kaufpreisminderung des verkauften Betriebs mit ermäßigtem Steuersatz?
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