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Zahnarztpraxis,Unentgeltliche Betriebsübertragung,§ 6 Abs. 3 EStG

Zahnarzt V möchte seine Praxis mit Wirkung vom 01.01.2022 auf seinen Sohn S unentgeltlich übertragen. Die Praxis wird in einer Etage des dem V und seiner Ehefrau gehörenden Zweifamilienhauses betrieben. Die Räumlichkeiten der Zahnarztpraxis stellen somit in Höhe des Anteils des V betriebsnotwendiges Vermögen dar. Um die Übertragung unter Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG vollziehen zu können, soll das Zweifamilienhaus ebenfalls – auch im Wege der vorweggenommenen Erbfolge – mit Wirkung zum 01.01.2021 auf S übertragen werden. 1. Müssen für die gewollte Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG beide Übertragungsakte zusammen in einer Urkunde erfolgen oder sind zwei separate Übertragungsvereinbarungen möglich (Grundstück über Notar und Zahnarzt nur privatschriftlich durch Vereinbarung zwischen V und S)? 2. Falls zwei Übertragungsvereinbarungen nicht der Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG entgegenstehen würden: Muss in der Notarurkunde ein Zusatz enthalten sein, dass mit dem Grundstück auch die Zahnarztpraxis übertragen wird?
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