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Einlagewert Betriebsgrundstück,Ertragswertverfahren,ImmoWertV

A ist Eigentümer einer Gewerbeimmobilie, die er an verschiedene andere Unternehmen vermietet. Im strittigen Jahr hat er begonnen, einen Teil der Immobilie für eine GmbH & Co. KG zu verwenden, deren Alleingesellschafter er ist. Die betrieblich genutzten Gebäudeteile sind im Sonderbetriebsvermögen aktiviert. Die GmbH & Co. KG zahlt eine Miete an den Gesellschafter. Im Rahmen einer Betriebsprüfung hat das Finanzamt ein Immobiliengutachten erstellt und den Wert im Ertragswertverfahren ermittelt und niedriger festsetzt, als im Sonderbetriebsvermögen ausgewiesen und abgeschrieben wird. A befürchtet, im Fall einer Aufgabe oder Entnahme wesentlich höhere Werte versteuern zu müssen. Den im Ertragswertverfahren ermittelten Wert hält er für viel zu niedrig, weil er mit seinen langjährigen Mietern sehr niedrige Mieten vereinbart hat und die GmbH & Co. KG ebenfalls eine nur sehr geringe Miete bezahlt. A hat ein Immobiliengutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorgelegt, nach dem der Verkehrs-/Marktwert ein Vielfaches des Finanzamts-Werts aus dem Ertragswertverfahren beträgt (und auch seinem Einlagewert näherkommt). Fragen: Ist man hier an das Ertragswertverfahren gebunden, auch wenn es zu offensichtlich unzutreffenden Wertansätzen kommt? Was ist ggf. mit Vergleichsmieten, wenn man im Ertragswertverfahren bleiben müsste? Wie wäre die Entnahme etwa bei einer Betriebsaufgabe zu bewerten, ebenfalls Ertragswertverfahren?
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