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Einlage Grundstück,AfA-Bemessungsgrundlage,Teilwert,§ 8 EStDV

Der eigenbetriebliche genutzte Anteil des EFH des Mandanten (Praxisräume) lag bis 2019 unter den Grenzen des § 8 EStDV. Die Abschreibung wurde bis dahin von den damaligen Anschaffungskosten berechnet und als Betriebsausgaben berücksichtigt. Im Jahr 2020 überschreitet der anteilige Verkehrswert des Praxisraums erstmalig 20.500 €. Das Grundstück muss nunmehr als Betriebsvermögen behandelt werden. Erfolgt die Einlage mit dem anteiligen Verkehrswert und berechnet sich ab dem Zeitpunkt die Abschreibung vom anteiligen Verkehrswert?
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