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§ 35a EStG,Handwerkerleistungen,Werbungskosten

Unsere Mandantin vermietet ihr Haus teilweise. Teilweise bewohnt sie es selbst. Aufwendungen werden ggf. anteilsmäßig geschlüsselt nach qm in die Anlage V+V eingetragen. Darf man den restlichen Teil von Rechnungen, die die Eigenschaften für haushaltsnahe Dienstleistungen erfüllen, als solche ansetzen?
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