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§ 6a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG,§§ 249,253 HGB,§ 4a BetrVG

Meine Mandantin, eine GmbH, hat mit Datum vom 02.01.2001 ihrem leitenden Angestellten, der auch Gesellschafter dieser GmbH mit 49-%-Anteil ist, eine Pensionszusage erteilt. Die Zusage ist nicht rückgedeckt. Die Anteile an der GmbH, die von den Eheleuten gehalten werden (Ehefrau mit 51 %, Ehemann als leitender Angestellter 49 %), sollen an die drei Kinder übertragen werden. Vorher soll die Pensionszusage an eine neu gegründete Vermögens-Verwaltungs- oder Rentner-GmbH übertragen werden. Der versorgungsberechtigte Ehemann hat im Januar dieses Jahres das 65. Lebensjahr vollendet, kann das Ruhegeld erst nach Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft erhalten. Im aktuellen Jahresabschluss 2020 beträgt die Pensionsrückstellung steuerlich rund 193 T€ und handelsrechtlich 287 T€. Mit welchem dieser beiden Werte, aktualisiert auf den heutigen Tag, darf die Pensionszusage auf die Rentner-GmbH übertragen werden? Muss die Ermittlung des Werts für die Übertragung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen mit dem Barwert erfolgen, der wesentlich höher sein wird? Nach der Pensionszusage besteht die Möglichkeit einer Kapitalabfindung in Höhe des Barwerts. Als Rechnungsgrundlage dienen die gültigen Richttafeln nach Dr. Klaus Heubeck und der zu diesem Zeitpunkt steuerlich festgelegte Rechnungszins. Kann dieser Wert als Übertragungswert herangezogen werden, da er voraussichtlich den versicherungsmathematischen Barwert weit unterschreiten wird?
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