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Einkommensteuer,Betriebsvermögen,Vorsteuerabzug

Unser Mandant hat sich eine Photovoltaikanlage (15 kWp) angeschafft. Diese wurde am 09.03.2022 in Betrieb genommen. Ebenso wurde ein Speicher angeschafft und am 25.03.2022 in Betrieb genommen. Dieser ist nach dem Wechselrichter installiert. Aus unserer Sicht sind PV-Anlage und Speicher selbständige WG. Wird der Speicher zu mehr als 10 % zur Einspeisung genutzt, könnte unser Mandant auch den Speicher aktivieren und über zehn Jahre abschreiben sowie die Vorsteuer aus der Anschaffung geltend machen. Wird der Batteriespeicher hingegen zu 10 % oder weniger zur Einspeisung verwendet, ist der Speicher dem Privatvermögen zuzuordnen, somit ertragsteuerlich nicht zu berücksichtigen, und auch die Vorsteuer aus der Anschaffung kann nicht geltend gemacht werden. Ist unsere Ansicht so richtig?
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