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Einkommensteuer,Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit,Steuerfreie Einnahmen

Folgender Sachverhalt liegt zugrunde. Unser Mandat erzielte im Jahr 2019 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, welche er gegenüber einem als gemeinnützig anerkannten Träger erbrachte. Einnahmen aus Unterrichtsvergütung 3.771,00 € Reisekostenvergütung 788,50 € Gesamteinnahmen 4.559,50 € Abzgl. Reisekosten 788,50 € Abzgl. Sonstige Aufwendungen 50,00 € Abzgl. Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG 2.400,00 € Gewinn aus selbständiger Tätigkeit 1.321,00 € Das Finanzamt hatte daraufhin den Einkommensteuerbescheid dahingehend abgeändert, dass nach Ansicht der Finanzverwaltung mit dem Freibetrag in Höhe von 2.400 € sämtliche Betriebsausgaben abgegolten sind und die Reisekostenerstattung voll der Besteuerung zu unterwerfen ist. Unsere Frage ist, ob mit der Inanspruchnahme des Freibetrags in Höhe von 2.400 € ein Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen ist bzw. ein Betriebsausgabenabzug nur vorgenommen werden darf, wenn die Betriebsausgaben den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG von 2.400 € überschreiten.
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