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AfA Gebäude,Restnutzungsdauer,§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG

Bereits seit vielen Jahren besteht die Möglichkeit, dass mittels eines Gutachtens die Abschreibungsdauer von 50 Jahren oder weniger auf 33,3 Jahre reduziert werden kann (§ 7 Absatz 4 EStG). Das FG Köln hat am 9. Juli 2022 sein Urteil vom 22. März 2022 veröffentlicht. Demnach sei es jetzt möglich, dass eine modellhaft ermittelte Restnutzungsdauer von vermieteten Immobilien als Grundlage des AfA-Satzes gelten kann. Oder anders ausgedrückt: Mithilfe eines Onlinegutachtens kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die AfA-Nutzungsdauer verkürzt werden. Im Internet wird davon gesprochen, dass dadurch viele Vermieter sehr viel Geld sparen könnten. Soweit die Theorie. Aber ist das wirklich alles so einfach? Fragen: 1. Bitte erläutern Sie den Inhalt bzw. die Tragweite des Urteils! 2. Wie sollte dieses Urteil gegenüber Mandanten angewendet werden? Kann sofort reagiert werden oder empfiehlt es sich ggf., dass zunächst die Reaktion der Finanzverwaltung und der Fachliteratur abgewartet wird? Für eine pragmatische Einschätzung bin ich dankbar.
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