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Dienstwagenbesteuerung,Arbeitnehmer,§ 19 EstG

Anliegende Dienstwagenbesteuerung hat ein Mandant von mir erhalten. Laut Bescheinigung des Arbeitgebers wurden die steuerlichen relevanten Fahrten mit einer Einzelbewertung von 0,002 % je Fahrt ermittelt und zwar für 180 Fahrten. Mein Mandant hat aber tatsächlich 207 Fahrten durchgeführt. Fragestellung: 1. Können im Rahmen der Steuererklärung 207 Fahrten zwischen Wohnung-Arbeitsstätte berücksichtigt werden, ohne dass der geldwerte Vorteil erhöht wird (von 180 auf 207 Fahrten)? 2. Kann – sofern günstiger- im Rahmen der Steuererklärung eine Korrektur dahingehend erfolgen, dass die Fahrten Wohnung–Arbeitsstätte mit der 0,003-%-Regel angesetzt werden statt mit der wahrscheinlich teureren 0,002-% (Methode)?
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