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§ 4 Abs. 3 EStG,§§ 179,180 AO,Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Mandant bringt EU in neue GbR ein lt. Einbringungsvertrag „auf Grundlage der zu erstellenden EÜR nebst Anlagenverzeichnis“ unter Buchwertfortführung. „Die Einbringung erfolgt mit der Maßgabe, dass das in der EÜR ausgewiesene Kapital nach Quote weitergeführt wird.“ Die Forderungen und Verbindlichkeiten gehen auf die GbR über. Gibt es Kapital bei einer EÜR? Was ist mit teilfertigen bzw. fertigen nicht abgerechneten Arbeiten? Was muss ausgewiesen werden?
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