Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Einkommensteuer,§ 7g EStG,IAB

Mein Mandant hat einen Gewerbebetrieb (Einzelunternehmer – Erstellung von Webseiten). In der ESt-Erklärung 2016 wurde für die beabsichtigte Anschaffung einer Photovoltaikanlage ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) von 34.000 € beantragt. Diesen hat das Finanzamt gewährt. Der erteilte Bescheid erging nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Da keine Anschaffung erfolgte, machte das Finanzamt diesen Betrag mit Änderungsbescheid nach § 7g EStG rückgängig. Der im Bescheid enthaltene Betrag für die Rückgängigmachung war 12.148 €. Um diesen Betrag wurden die Einkünfte aus dem Gewerbe Erstellung von Webseiten erhöht. Der IAB von 34.000 € blieb in diesem Bescheid unverändert bestehen. Bei dem Betrag von 12.148 € handelte es sich um die Zurechnung von einem Drittel des Übergangsgewinns beim Wechsel der Gewinnermittlungsart für das Gewerbe Erstellung von Webseiten. Jetzt hat das Finanzamt einen nochmals geänderten Bescheid erlassen, in dem es den vorher gemachten Fehler korrigiert. Die Änderung dieses Bescheids erfolgte nach § 7g EStG. Frage: Ist der Erlass des zweiten geänderten Bescheids rechtlich zulässig? Ist evtl. das BFH-Urteil vom 25.03.2021 – VIII R 45/18 anwendbar?
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von TaxPertise abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie TaxPertise jetzt 14 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert?

Noch nicht registriert?

Bestellen Sie TaxPertise und starten Sie Ihre Recherche in unseren umfangreichen Kurzgutachten noch heute!

Jetzt 14 Tage kostenlos testen!

Login

Passwort vergessen