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Arbeitszimmer,Kfz-Nutzung,Prüfungsfeststellungen,§ 4 EStG

Sachverhalt: Herr H ist Handelsvertreter für Blitzschutzanlagen. Der Unternehmer hat ein Büro angemietet. Außerdem hat er für das Büro Strom, Wasser und Heizung bezahlt. Aufgrund seiner Tätigkeit ist Herr H viel unterwegs, um hauptsächlich Bauämter und Architekten zu besuchen. Für die Angebote ist es notwendig, dass er ein detailliertes Leistungsverzeichnis aufgrund der Baupläne, die ihm die Kunden zur Verfügung gestellt haben, erstellt. Für diese Tätigkeit (Angebotserstellung) benötigt er ein Büro. Herr H ist ledig und besitzt zwei gleichwertige Pkws. Ein Fahrzeug ist im Betriebsvermögen und das andere im Privatvermögen. Für das Fahrzeug im Betriebsvermögen wurde keine private Kfz-Nutzung versteuert, da er mit dem betrieblichen Fahrzeug nicht privat fährt. Für die Jahre 2018–2020 fand eine Betriebsprüfung statt. Der Betriebsprüfer hat die Kosten für das Büro (Miete und Strom, Wasser, Heizung) mit dem Argument, dass das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt seiner Tätigkeit ist, gestrichen. Außerdem hat er für das Fahrzeug, das sich im Betriebsvermögen befindet, die 1-%-Regelung angewandt. Der Einwand, dass er privat das gleichwertige Fahrzeug besitzt, wurde vom Prüfer ignoriert. Fragen: 1. Kann ein Handelsvertreter Kosten für sein Büro als Betriebsausgaben berücksichtigen? 2. Ist der Ansatz der 1-%-Regelung für den betrieblichen Pkw rechtens?
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