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Einkommensteuer,Nutzungsdauer,Abschreibung

Ich habe eine Frage zum BMF-Schreiben vom 22.02.2022 „Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und Verarbeitung“. Unser Mandant hat im Dezember 2021 zwei Rechnungen bekommen mit Leistungszeitraum Dezember 2021. 1. Rechnung = 5.950 € für „Anwendung digitaler Standard Website-Relaunch – Grundkosten, Einführung digitaler Vertriebskanäle, Aufbau von elektronischem Handel“ 2. Rechnung = 8.567,50 € für „Einführung digitaler Vertriebskanäle, Aufbau von elektronischem Handel, Erstellung der Website mit Texterstellung für Onlineshop“ Da unser Mandant einen hohen Gewinn im Jahr 2021 hat, würde ich die Kosten gerne nach dem neuen BMF-Schreiben mit Nutzungsdauer von einem Jahr und nach der Vereinfachungsregel im Jahr 2021 gleich voll abschreiben. Ist dies so möglich? Falls dies nicht möglich ist, wie müsste es steuerlich behandelt werden?
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