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Zu- und Abflussprinzip,§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 EStG,regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben

Die Zehn-Tages-Regel des § 11 EStG bringt mittlerweile viele Unsicherheiten mit sich. Ich habe in diesem Zusammenhang die Frage, ob folgende Sachverhalte im Hinblick auf die Zehn-Tages-Regel im Jahr der Zuordnung oder im Jahr der Zahlung abzugsfähig sind: 1. USt-Voranmeldung 11/2020 – Datenübermittlung am 11.01.2021 (wg. Dauerfristverlängerung + 10. = Sonntag) 2. Fällt die LSt-Anmeldung für den Dezember auch unter § 11 EStG (unter denselben Voraussetzungen wie bei der USt-Voranmeldung)? 3. Wir berechnen an unsere Mandanten monatlich einen Vorschuss für die Buchhaltung. Nach Fertigstellung der Jahresbuchhaltung rechnen wir das Honorar unter Verrechnung der Vorschüsse ab. Die Fälligkeit der Vorschüsse ist jeweils der 10. des überfolgenden Monats (für November der 10.01.). a) Fällt dieser Vorschuss auch unter die Zehn-Tages-Regel? b) Was ist, wenn der 10.01. ein Sonntag ist, und dementsprechend die Lastschriftausführung erst am 11.01. ist, greifen hier dieselben Regeln wie bei der USt? 4. Ein Mandant zahlt mtl. für die Nebenkosten seiner Mieträume einen Betrag in Höhe von 800 € voraus. Der Vermieter rechnet jetzt die Nebenkosten mit Rechnung vom 22.12.2020 (fällig und bezahlt am 05.01.2021) ab. Greift hier § 11 EStG auch – die Abrechnung der Miet-Nebenkosten erfolgt ja auch regelmäßig? 5. Dann kommen wir schon zu den Lohnzahlungen, sind diese auch abzugrenzen, wenn die Fälligkeit bis spätestens zum 10. des Folgemonats vereinbart ist (und auch bezahlt wird)? Ich meine ja! 6. Weiter stellt sich mir die Frage, ob die Monatsrechnung (mtl. Abrechnung ist vereinbart) eines Lieferanten unter § 11 EStG fällt, zumindest für diejenigen Waren, für die eine monatliche Abnahmeverpflichtung besteht? Was halten Sie von den einzelnen Sachverhalten?
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