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Prozesskosten,Prozessgewinn,§ 4 Abs. 1 EStG

A ist Einzelunternehmer. Er erstellt Jahresabschlüsse/Bilanzen nach § 4 I EStG. A verklagt B im Jahr 2018 wegen nicht eingehaltener vertraglicher Vereinbarungen. Im Jahr 2021 gewinnt A den Prozess und erhält 1.000 T€. Hiervon zahlt er an seinen Anwalt 500 T€ Honorar. Der Jahresabschluss 2020 wird im Jahr 2022 erstellt. A möchte gerne die Hälfte des Gewinns in den Abschluss 2020 einbringen. Die andere Hälfte soll dann 2021 Gewinnauswirkung finden. Geht dies und falls ja, unter welchen Bedingungen?
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