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Einheitlicher Betrieb,Betriebsausgabenabzug,§ 4 Abs. 4 EStG

Unser Mandant betreibt die freiberufliche Tätigkeit der „Geschäftsführung für Gesellschaften“. Er ist in diesem Rahmen für i.d.R. GmbHs (an denen er teilweise selbst zum Teil beteiligt ist) als Geschäftsführer tätig. Aktuell findet eine Betriebsprüfung statt. Im Rahmen seiner Einkünfte nach § 18 EStG erfüllt er – dies ist zwischenzeitlich mit dem FA nicht mehr streitig – die Voraussetzungen der Freiberuflichkeit. Er ist im Rahmen dieser Freiberuflichkeit für mehrere Gesellschaften tätig, von denen er teilweise Honorare erhält, teilweise aber auch nicht. Seine Betriebsausgaben entfallen zum Teil auf die Geschäftsführungstätigkeiten, welche honoriert werden, und teilweise auf Geschäftsführungstätigkeiten, welche nicht honoriert werden. Bei den Gesellschaften, welche keine Honorare zahlen – deren Tätigkeit also unentgeltlich erfolgt –, handelt es sich regelmäßig um Tochter- oder Schwestergesellschaften der Gesellschaften (oder zumindest gleiche Gesellschafter), welche Honorare entrichten. Die Betriebsprüfung vertritt nun – ohne Nennung konkreter rechtlicher Grundlagen – die Auffassung, dass es sich bei den verschiedenen Geschäftsführungstätigkeiten um jeweils einzelne Tätigkeiten (Betriebe) nach § 18 EStG handelt, und bei jeder müsse geprüft werden, ob die Betriebsausgaben in einem Zusammenhang mit Einnahmen stehen oder eben nicht. Wenn also Tätigkeiten vorliegen, für welche keine Honorare vereinnahmt werden, möchte man die Ausgaben nicht zum Abzug zulassen (sozusagen fehlende Gewinnerzielungsabsicht). Unsere Auffassung hingegen ist die, dass es sich um eine einheitliche Tätigkeit der „professionellen Geschäftsführung bzw. erlaubnisfreien Geschäftsbesorgung“ handelt, welche nicht getrennt betrachtet werden kann. Da die Gesellschaften miteinander verbunden sind, dienen auch die Tätigkeiten (Betriebsausgaben) zumindest indirekt den „bezahlten“ Tätigkeiten und stehen somit in einer zumindest mittelbaren Gewinnerzielungsabsicht oder einem Einnahmenzusammenhang. Bei einem Rechtsanwalt nimmt man auch nicht für jeden Mandanten eine separate Tätigkeit an. Es steht, nach unserer Sichtweise, in der freien Disposition des Unternehmers, wie weitgefasst sein Betrieb ist und welche Ausgaben – ob mittel- oder unmittelbar – mit diesem in Zusammenhang stehen. Bedauerlicherweise sind aktuell die Fronten hier verhärtet. In der Literatur konnten wir bislang weder für die eine noch für die andere Argumentation Begründungen finden. Wie ist – ggf. unter Nennung von Fundstellen – am sinnvollsten weiter zu argumentieren?
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