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Verkauf,Anteile

Eine GbR (Ehegatten, Alter unter 55 Jahre) betrieb zwei Filialen zur Textilreinigung. Im Jahr 2014 wurde die Ehefrau dauernd berufsunfähig, und es wurde beschlossen, die zwei Filialen zu verkaufen. Im Jahr 2014 konnte jedoch nur eine Filiale verkauft werden. Für den entstandenen Veräußerungsgewinn wurden für die Ehefrau die Vergünstigungen wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit zugestanden. Die zweite Filiale konnte erst zum 01.01.2018 veräußert werden, da sich die Käufersuche schwierig gestaltete. Die Frage ist, ob die Vergünstigungen des § 34 Abs. 3 EStG für die dauerhafte Berufsunfähigkeit für die Ehefrau auch für den Verkauf im Jahr 2018 greifen. Da diese Begünstigung nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden kann, wäre dies nur der Fall, wenn die beiden Verkäufe als einheitlicher Betriebsaufgabevorgang behandelt werden würden und der Verkauf im Jahr 2018 auf die tatsächlichen Gegebenheiten im Jahr 2014 zurückbezogen würde. Es lag von Anfang an der Wille vor, beide Filialen zu verkaufen. Es wurde aber kein Käufer gefunden, der beide Filialen übernehmen wollte, so kam es zu den beiden Teilverkäufen über ein Spanne von vier Jahren.
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