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Büro im Betriebsvermögen,Wahlrecht,§ 8 EStDV

Bei einem Mandanten läuft gerade eine Betriebsprüfung. Hier geht es nun um die Betriebsvermögenseigenschaft des Büros. Der Sachverhalt gestaltet sich wie folgt: Das Objekt ist im Eigentum des Unternehmers und dessen Ehefrau (50/50). Die Wohnfläche des Objekts beträgt ca. 180 m². Das darin enthaltene Büro hat eine Fläche in Höhe von 16 m² (= 8,9 %). Der Wert des Objekts (inkl. GruBo) = 400 T€. Wir haben folgende Berechnung angestellt: 400 T€ x 8,9 % = 35,6 T€, davon 50 % = 17,8 T€. – Somit fällt der Büroanteil unter die Bagatellregelung des § 8 EStDV. Eine Aktivierung im Anlagenverzeichnis wurde dementsprechend nicht vorgenommen. Allerdings werden in der EÜR die laufenden Kosten regelmäßig als Privateinlage gebucht (ca. 600–700 €/jährlich). Bei der Berechnung der laufenden Kosten haben wir auch einen Abschreibungsanteil aus den ursprünglichen Baukosten mit 2 % als Werteverzehr für das Gebäude berücksichtigt (100 T€ x 2 % x 8,9 %). Fragen: 1. Kann die Abschreibung als lfd. Kosten berücksichtigt werden, obwohl der Büroanteil nicht als BV im Anlagenverzeichnis aktiviert ist? 2. Kann das FA aufgrund der jährlichen Berücksichtigung der Abschreibungen (als Einlage, Teil der laufenden Kosten) von „gewillkürtem“ Betriebsvermögen des Büroanteils ausgehen, obwohl bisher keine Aktivierung im Anlagenverzeichnis erfolgt ist?
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