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Einkommensteuer,Immobilienerwerb,AfA

Eheleute A erwerben im Jahr 1996 ein Wohnobjekt in BGB-Gemeinschaft jeweils zu 50 % anteilig. Dieses Objekt wird bis zum Jahr 2000 in der Einkommensteuer im Wege der einheitlichen und gesonderten Feststellung versteuert, die jeweiligen angefallenen Anteile werden zugerechnet. Im Jahr 2000 verkauft der Ehemann an seine Ehefrau seinen hälftigen Gebäudeanteil und löst damit die bis dato bestehende BGB-Gesellschaft auf. Fortan wird das Objekt unter der Ehefrau allein veranlagt, die aus der BGB-Gemeinschaft resultierende AfA wurde fortgeführt. Nunmehr beabsichtigt der Ehemann, zum 01.10.2022 das gesamte Objekt erneut von seiner Ehefrau vollständig zu erwerben. Der Verkehrswert des Objekts beträgt ca. 560 T€. Es besteht eine Darlehensverbindlichkeit von 90 T€, die der Ehemann im Wege der Schuldbefreiung mit Wirkung zum 01.10.2022 übernimmt. Weitere Gegenleistungen erfolgen nicht. Fragen: 1. Ist es zutreffend, dass der Ehemann als Rechtsnachfolger seiner Ehefrau die bisher bei ihr veranlagte AfA fortführen kann? 2. Entsteht durch die schuldbefreiende Übernahme des Darlehens in Höhe von 90 T€ ein neues AfA-Volumen, da es sich hierbei um eine entgeltliche Leistung handelt?
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