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Einkommensteuer,Abbruchkosten,Steuerhinterziehung

Ein Mandant erwirbt im Jahr 01 ein denkmalgeschütztes Gebäude. Er beabsichtigt, es mit seiner Lebensgefährtin und Kind nach umfangreicher Renovierung zu beziehen. Anfang des Jahres 02 zieht die Lebensgefährtin mit Kind aus. Ab jetzt beabsichtigt der Mandant, das Gebäude nicht mehr selbst zu beziehen, sondern zu vermieten. Ende des Jahres 02 wird das Gebäude durch den Bauunternehmer, der es renovieren sollte, nach Beginn der Renovierungsarbeiten versehentlich abgerissen. Im nachfolgenden Strafverfahren wird mein Mandant schuldig gesprochen, den Abbruch in Auftrag gegeben zu haben. Berufung hierzu ist erfolgt. In der Steuererklärung des Jahres 02 wurden der Restwert des Gebäudes sowie die an den Bauunternehmer bezahlten Renovierungskosten als Vollabzug geltend gemacht. Das Finanzamt hat die Kosten nicht anerkannt. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt. Hierzu zwei Fragen: 1. Können die Kosten sofort oder als Herstellungskosten des Neubaus geltend gemacht werden, ist das Urteil des Strafverfahrens hier anzuwenden, oder ist ein gesondertes Steuerverfahren durchzuführen? 2. Ergeben sich steuerstrafrechtliche Konsequenzen?
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