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Immobilie,Übertragung,Aufdeckung stiller Reserven

Sachverhalt Die Mandantin hat ein Mehrfamilienhaus, in dem sich im Erdgeschoss ein Ladengeschäft befindet. In diesem Ladengeschäft hat die Mandantin früher mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann ein Friseurgeschäft betrieben. Nachdem die Eheleute in Ruhestand gegangen sind, haben sie den Friseurladen vermietet und beziehen aufgrund des Verpächterwahlrechts weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nach dem Tod des Ehemanns im Kalenderjahr 2016 (meine Mandantin war Alleinerbin) gehört ihr nunmehr alles. Zur Minderung der Erbschaftsteuer hat der einzige Sohn der Mandantin im Einvernehmen mit seiner Mutter einen Pflichtteil geltend gemacht. Die Mandantin möchte zur Begleichung des Pflichtteilsanteils des Sohns und zur Ausschöpfung des Erbschaftsteuer-Freibetrags gern die Hälfte des Hauses an den Sohn übertragen mit Nießbrauch. Lösung Da die Mandantin nur Miteigentumsanteile verschenken bzw. übertragen kann, bin ich der Meinung, dass mir dadurch das Verpächterwahlrecht um die Ohren fliegen würde und wir die nicht unerheblichen stillen Reserven aufdecken würden – insbesondere wegen des Nießbrauchsvorbehalts. Ich hatte jetzt den Ansatz eine Teilungserklärung für die Immobilie zu machen (hier die Kosten) und dann nur die Wohnungen gegen Nießbrauch an den Sohn zu übertragen und eben nicht den Friseurladen.
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