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Sonderabschreibungen,Mietwohnungsneubau,KfW-Tilgungszuschuss

Ein Mandant errichtet ein Mehrfamilienhaus, er erhält keine De-minimis-Beihilfen, wohl aber einen Tilgungszuschuss der KfW von 300.000 € zum Wohngebäudedarlehen (echter Zuschuss, keine Rückzahlung). 1. Die Baukostengrenze nach § 7b EStG von 3.000 € ist knapp überschritten, wenn man die Baukosten im Verhältnis zur Wohnfläche rechnet. Die Frage ist, ob die Baukosten mit oder ohne KfW-Tilgungszuschuss für die Berechnung der Grenze von 3.000 € herangezogen werden. 2. Im BMF-Erlass ist davon die Rede, dass die Grundfläche oder die Nutzfläche nach Wohnflächennutzungsverordnung herangezogen werden kann für die Berechnung der 3.000-€-Grenze. Ist das ein Wahlrecht? Die Grundfläche ist deutlich größer als die Nutzflächenberechnung (das müsste ja grundsätzlich der Fall sein, so dass man immer die Grundfläche ansetzen sollte).
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