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Einkommensteuer,Kaufpreisaufteilung,Bodenrichtwert

Meine Mandantin hat am 05.12.2018 einen Bauträgervertrag abgeschlossen. Erworben wurde eine Wohnung, die im Jahr 2020 fertiggestellt wurde. Mit dem Finanzamt wird aktuell hinsichtlich der Kaufpreisaufteilung diskutiert. Streitpunkt ist der zugrunde zu legende Bodenrichtwert. Der Bodenrichtwert wurde vom Gutachterausschuss der Gemeinde am 07.05.2015 zum 31.12.2014 auf 520 € festgesetzt, dann am 23.07.2020 zum 31.12.2018 auf 730 €. Nach den Erläuterungen zur Kaufpreisaufteilung sind die Verhältnisse zum Abschluss des Kaufvertrags maßgebend. Im Rahmen der Kaufpreisaufteilung hat der Sprung erhebliche Auswirkung.
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