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Zusammenveranlagung Ehegatten,Dauerndes Getrenntleben,§ 26 EStG

Fall: Die Steuerpflichtigen haben im Sommer 2021 geheiratet und führen seitdem eine intakte Ehe. Aus beruflichen Gründen haben beide Ehegatten ihre eigene Wohnung (Haushalt) mit Wohnsitz beibehalten, bis der Ehemann im Jahr 2023 in Rente gehen wird. Ein offizieller gemeinsamer Wohnsitz besteht somit nicht. Die Wohnsitze liegen in verschiedenen Gemeinden ca. 200 km voneinander entfernt. Die Ehegatten pendeln zwischen den zwei Wohnsitzen. Frage: Kann trotzdem ab dem Jahr 2021 eine Zusammenveranlagung der Ehegatten durchgeführt werden? Kann bei Zusammenveranlagung für einen der Ehegatten der Aufwand für doppelte Haushaltsführung geltend gemacht werden, da der eigene Wohnsitz aus beruflichen Gründen beibehalten wird?
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