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Abfärberegelung,Bruchteilsgemeinschaft

Die Eheleute EM und EF planen den Kauf und den Betrieb einer Photovoltaikanlage auf ihrem Zweifamilienhaus (eine Wohnung eigengenutzt, eine Wohnung fremdvermietet). Im gemeinsamen Eigentum der Eheleute befinden sich zwei weitere vermietete Eigentumswohnungen. Laut Grundbuch sind eingetragene Eigentümer aller Häuser bzw. Wohnungen „… die Eheleute EM und EF zu je 1/2 Anteil“. Die Eheleute erzielen aus der Vermietung der Wohnungen Einkünfte im Sinne des § 21 EStG (Vermögensverwaltung). Meines Erachtens erfolgt die Vermietung der Wohnungen als reine Vermögensverwaltung im Rahmen einer Bruchteilsgemeinschaft. Somit käme bei der Gründung der EM-und-EF-Photovoltaikanlagen-GbR die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nicht zum Tragen, da eine Bruchteilsgemeinschaft keine eigene Rechtsfähigkeit hat und keine Mitunternehmerschaft sein kann. Die Photovoltaikanlagen-GbR ist somit getrennt von der „Vermietungsgemeinschaft“ zu sehen. Ist dem zuzustimmen oder besteht ein Risiko der Abfärbung der gewerblichen Einkünfte auf die Vermietungseinkünfte? Ist bei einer Grundbucheintragung wie oben genannt von einer Bruchteilsgemeinschaft auszugehen?
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