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Wahlrecht,Einzelveranlagung,Zusammenveranlagung

Die Mandanten A und B haben sich am 02.05.2020 getrennt. Nach der Einkommensteuererklärung 2020 ist es unerheblich, ob eine Einzel- oder Zusammenveranlagung durchgeführt wird. Die Eheleute wollen daher eine Einzelveranlagung für 2020. Die Erklärung hat aber das Risiko, dass eine vermietete Wohnung, die bis Mitte 2019 vermietet und dann saniert wurde, aufgrund der Trennung ab dem 02.05.2020 nunmehr eigengenutzt wird. Bis zum 30.04.2020 sind Sanierungskosten von 20.000 € geltend gemacht worden, da bis zum 01.05.2020 noch eine Vermietungsabsicht bestand. Sollte das Finanzamt den Verlust nicht anerkennen, würde die Zusammenveranlagung sich als günstiger erweisen. Frage: Kann das Finanzamt bei abweichender Steuerfestsetzung dazu verpflichtet werden, nachträglich rein rechnerisch (also fiktiv) die Zusammenveranlagung durchzuführen und das sich dann ergebende Steuerguthaben zu erstatten?
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