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Einkommensteuer,Sonderbetriebsvermögen,Vorsteuerabzug

Wir betreuen eine Zahnarztpraxis in Form einer GbR. Gesellschafter sind Vater und Sohn. Die Praxisräume sind im Eigentum von dem Vater und befinden sich somit im Sonderbetriebsvermögen. Ein Mietvertrag zwischen dem Vater (Sonderbetriebsvermögen) und der GbR besteht nicht und es wird auch keine Miete gezahlt. Die Gewinnverteilung in der GbR beträgt 50 % – 50 %, obwohl der Sohn mehr arbeitet als der Vater. Das heißt, in dem Sonderbetriebsvermögen sind lediglich die Hauskosten verbucht, aber keine Einnahmen. Die Zahnarztpraxis hat zu 5 % umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Bezüglich der USt gab es auch bereits schon eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Dabei wurde der Vorsteuerabzug im Verhältnis der m² (Labor/Sonstiges) zugelassen. Nun haben wir eine Betriebsprüfung und der Prüfer möchte den kompletten Vorsteuerabzug streichen. Begründung: Die Überlassung des Gebäudes an die GbR müsste gegen Entgelt erfolgen. Weiter überlegt der Prüfer, ob die Korrektur im Jahr des Entstehens oder verteilt über den §-15a-UStG-Berichtigungszeitraum erfolgen soll. Außerdem ist der Prüfer der Meinung, dass die unentgeltliche Überlassung vom Vater an den Sohn aus privaten Gründen erfolgt und aus diesem Grund möchte er sogar die kompletten Sonderbetriebsausgaben streichen. Angeblich würde hier die betriebliche Veranlassung fehlen. Mit welchen Argumenten können wir die Kürzung der Vorsteuerbeträge (USt) sowie die Kürzung der Sonderbetriebsausgaben (ESt) verhindern? Außerdem überlegen wir, ob wir die Problematik zukünftig durch einen neuen Mietvertrag für die Zukunft heilen können.
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