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Einweggetränkeverpackung,Bilanzierung,Einwegpfandgeldbeträge

In der Rechtsprechung und Literatur sind viele Ausführungen zur Bilanzierung von Pfandforderungen bzw. der Bildung von Pfandrückstellungen für Mehrweggebinde zu finden. Der Einzelhändler hat für an den Großhändler oder Abfüller gezahlte Pfandgelder für Leergut, welches noch nicht zurückgegeben worden ist, eine Forderung auszuweisen. Andererseits besteht auf Seiten des Einzelhändlers eine Rückzahlungsverpflichtung für vereinnahmte Pfandgelder gegenüber seinen Kunden, wofür eine Rückstellung zu bilden ist. Fraglich ist, wie mit Pfandgeldern für Einweggebinde (Dosen, PET-Flaschen etc.), die nicht mehrfach verwendet, sondern recycelt werden, umzugehen ist.
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