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Rentenausgleich,§ 187a SGB VI,§ 24 EStG

Unsere Mandantin erhält eine Abfindung in Höhe von 190 T€. Sie hat die Möglichkeit, von dieser Abfindung direkt einen Betrag in Höhe von 68 T€ in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Meines Erachtens ist die steuerliche Abziehbarkeit durch die Deckelung nach § 10 III EStG nur eingeschränkt möglich. Gibt es eine Regelung, die durch den direkten Abzug im Rahmen der Lohnabrechnung weitere Abzugsmöglichkeiten als Vorsorgeaufwendungen eröffnet?
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